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GESETZ ÜBER DIE ERRICHTUNG DER SUDETENDEUTSCHEN STIFTUNG VOM 27. JULI 1970
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 17/1970, S. 338) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Errichtung
(1) Unter dem Namen "Sudetendeutsche Stiftung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. Sei entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Die Stiftung erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung als Träger öffentlicher Verwaltung. Die Befugnisse der Stiftungsaufsicht (Art. 12) bleiben unberührt. (3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein eigenes Dienstsiegel.
Art. 2
Zweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar öffentliche Zwecke, insbesondere auf kulturellem Gebiet. Sie hat vor allem 1. in Ausführung des Gesetzesauftrages des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut zu pflegen, es im Bewußtsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis zu erhalten, 2. die Aufgaben zu unterstützen, die der Bayerischen Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen, 3. Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufzunehmen und für die in Nr. 1 genannten Zwecke zu nutzen oder treuhänderisch zu verwalten, 4. Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe zu betreuen.
Art. 3
Stiftungsgenuß
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
Art. 4
Vermögen
Das Stiftungsvermögen besteht: 1. Aus a) einem Geldbetrag von mindestens 100 000 DM, den der Freistaat Bayern auf die Stiftung überträgt, b) einer einmaligen Geldzuwendung der Sudetendeutschen Landsmannschaft. 2. Aus a) Vermögensgegenständen sudetendeutscher Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, insbesondere Kreditgenossenschaften, soweit das Vermögen durch privatrechtliche Verfügung oder nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften auf die Stiftung übertragen wird, b) Vermögenswerten sudetendeutscher Gebietskörperschaften nach Maßgabe anderer gesetzlicher Bestimmungen. 3. Aus a) Mitteln des Freistaates Bayern, b) Mitteln des Bundes, c) Mitteln der Sudetendeutschen Landsmannschaft, soweit diese Mittel (a - c) nicht zur unmittelbaren Verwendung für den Stiftungszweck bestimmt sind. 4. Aus sonstigen Zuwendungen
Art. 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, 2. freiwilligen öffentlichen und privaten Zuwendungen (Zuschüssen), 3. sonstigen Einnahmen.
Art. 6
Organe
Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsvorstand, 2. der Stiftungsrat.
Art. 7
Stiftungsvorstand
(1)Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Sie werden vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Stiftungsrat und dem Bundesvorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft berufen und ernannt. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat. Zum Vorstandsmitglied kann auch ein Beamter des Freistaates Bayern im Nebenamt berufen werden. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich tätig sein. (2) Die Vorstandsmitglieder sind Bedienstete der Stiftung, sofern sie ihre Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausüben. (3) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Seine Mitglieder können nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören. (4) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Art. 8
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. (2) Der Stiftungsrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und dem Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge, sowie fünfzehn weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. (3) Der Landtag bestimmt fünf Mitglieder, die nicht dem Landtag angehören müssen. Fünf weitere Mitglieder bestellt der Ministerpräsident aus den Kreisen der vertriebenen Sudetendeutschen im Einvernehmen mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft. Die restlichen fünf Mitglieder setzen sich zusammen aus: 1 Vertreter der Staatskanzlei 1 Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1 Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen 1 Vertreter des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1 Vertreter der Bundesregierung. (4) Der Stiftungsrat kann bis zu drei weitere Personen als Mitglieder des Stiftungsrats wählen, wenn er diese Personen für die Förderung der Arbeit der Stiftung besonders notwendig erachtet. (5) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, sein ständiger Stellvertreter der Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge. (6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich; Aufwendungen werden ersetzt.
Art. 9
Verwaltung
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. (2) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Die Annahme von Zuschüssen, die mit der Auflage zugewendet werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig. (3) Die Stiftung darf keine natürlichen und juristischen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten die Rechnung über die Führung der Verwaltung aufzustellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulesen. (6) Die Haushaltsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, sofern sein Prüfungsrecht durch den gesetzlichen Vertreter der Stiftung (Art. 7 Abs. 4) oder durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 12) mit dem Präsidenten des Obersten Rechnungshofes vereinbart wird.
Art 10
Gebühren
Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung ihrer Satzung Gebühren erheben.
Art. 11
Satzung
Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Diese erläßt die Bayerische Staatsregierung.
Art. 12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge.
Art. 13
Anwendung des Bayer. Stiftungsgesetzes
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vom 26. November 1954 in der jeweils gültigen Fassung.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft. München, den 27. Juli 1970 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h. c. Goppel
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